Vereinssatzung

Satzung der SG Siegen-Giersberg e.V.

(in der Fassung vom 25. März 2019)

 

Präambel

Die SG Siegen-Giersberg e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit des Vorstandes, der Trainer, der Betreuer und der ehrenamtlichen Helfer orientieren:

Die SG Siegen-Giersberg ist neben dem Kernbereich „Fußball“ als Familien- und Breitensportverein ausgerichtet, der einerseits ein zeitgemäßes und qualifiziertes Sportangebot für die Region, andererseits aber auch etwas mehr als „nur“ Sport bieten möchte. Bei allem sportlichen Ehrgeiz ist das respektvolle Miteinander des Vorstandes, der Trainer, der Betreuer, der ehrenamtlichen Helfer und der Mitglieder ein wichtiger Faktor in der SG Siegen-Giersberg, die auf ehrenamtliches Engagement baut.

Die Jugendarbeit stellt einen wichtigen Bereich für die Fortentwicklung des Vereins dar. Dabei stehen die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt der Überlegungen und des Handelns. Dazu zählt vor allem ein altersgerechter Umgang mit den einzelnen Kindern und Jugendlichen, sowie ein altersgerechtes Sportangebot und Training. Die Trainer und Betreuer berücksichtigen dies in ihrem Engagement, sie nehmen ihre Vorbildfunktion für die Jugend wahr. Der Verein, der Vorstand, die Trainer, Betreuer und ehrenamtlichen Helfer bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Alle pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus, Sexismus und jede Form von politischem Extremismus.

 

A) Allgemeines

§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1973 gegründete Verein führt seit 10. Februar 1982 den Namen SG (Sportgemeinschaft) Siegen-Giersberg e.V.; die Vereinsfarben sind Grün – Weiß.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nr. 1425 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung durch Pflege und Förderung des Sports zur Hebung und Förderung der Gesundheit.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für   alle Bereiche, einschließlich des Familien- und Breitensports

- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

- die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen

- die Beteiligung an Turnieren, sportlichen Wettkämpfen und Vorführungen

- die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Veranstaltungen und Maßnahmen

- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und   Helfern

- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden und Organisationen.

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Fachverbände und Organisationen als verbindlich an.

3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand über den Eintritt in die Fachverbände und Organisationen und über den Austritt beschließen

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 § 5  Erwerb der Mitgliedschaft und Arten der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand erworben. Mit der Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an. Der Beitritt in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dass der Verein die Mitgliedsbeiträge durch ein gängiges Verfahren einziehen darf.

3. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

4. Es gibt keine unterschiedlichen Mitgliedschaften, außer gem. § 5, Abschnitt 5.

5. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet 

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem Verein;

- durch Streichung aus der Mitgliederliste;

- durch Tod.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bzw. die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grob gegen die Satzung oder eventuelle Ordnungen schuldhaft verstößt;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

- sich grob unsportlich verhält;

- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Brief an die hinterlegte Adresse zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Versand des Briefes zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

4. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen per Brief an die hinterlegte Adresse mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Versand an das betroffene Mitglied wirksam.

5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

6. Ein Mitglied kann mit einfacher Mehrheit durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung an die hinterlegte Adresse mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Die Streichung tritt ohne weitere Information des Mitgliedes mit der Beschlussfassung in Kraft.

7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

8. Bei Nichtzustellung der genannten Briefe, die das Mitglied zu verantworten hat (z.B. fehlerhafte Adresse, Annahmeverweigerung), treten die Folgen dennoch in Kraft.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8  Beiträge, Beitragseinzug 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Die Beitragshöhe kann je nach Situation des Mitgliedes unterschiedlich sein; die Unterschiede sind in der jeweils gültigen Fassung der Beitrittserklärung genannt.

2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beitragsarten entscheidet auf Vorschlag des Gesamtvorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein gängiges Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

7. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme an einem gängigen Lastschriftverfahren erlassen.

9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 9  Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 10  Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Die Vereinsmitglieder sind zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen Rahmenbedingungen berechtigt. Ein pfleglicher Umgang ist Voraussetzung für die Benutzung.

 

D. Organe des Vereins

§ 11  Die Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind:

 - die Mitgliederversammlung;

- der geschäftsführende Vorstand;

- der Gesamtvorstand.

 

§ 12  Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung der Mitglieder muss unter Angabe der Tagesordnung durch Anschlag am Vereinsheim, durch Zeitungsanzeige (aktuell in der Siegener Zeitung), durch Veröffentlichung auf der Homepage oder durch schriftliche Einladung erfolgen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 15 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands sowie deren Vertreter werden einzeln gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt; bei unvorhersehbarer kurzfristiger Abwesenheit kann mit Einverständnis der Mitgliederversammlung davon abgewichen werden. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder bzw. Vertreter sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben; bei unvorhersehbarer kurzfristiger Abwesenheit des gewählten Kandidaten kann die Annahme nachgeholt werden.

11. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugehen.

 

§ 13  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
  • Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Gesamtvorstand;
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
  • Entlastung des Gesamtvorstandes und der Vertreter;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes und deren Vertreter;
  • Wahl der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers;
  • Änderung der Höhe und der Fälligkeit sämtlicher Beitragsarten;
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  • Beschlussfassung über Anträge.

 

§ 14  Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus vier Personen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegt die Richtlinienkompetenz in der Vereinspolitik, an die alle übrigen Vereinsorgane gebunden sind.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

5. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit wird der betreffende Antrag zur Beratung in den Gesamtvorstand gegeben. Sollte auch danach Stimmengleichheit im geschäftsführenden Vorstand bestehen, gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 15  Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, - den Leitern der vom Gesamtvorstand festgelegten sportlichen Abteilungen, - den Leitern der vom Gesamtvorstand festgelegten außersportlichen Ressorts.

2. Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. In Ausnahmefällen kann die Amtsdauer auf ein Jahr beschränkt werden.

3. Für jeden Abteilungs- bzw. Ressortleiter ist ein Vertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Abteilungs- bzw. Ressortleiters dessen Rechte im Gesamtvorstand wahrnimmt. Für die Wahl gilt § 15, Abschnitt 2 entsprechend.

4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder ein Vertreter während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

5. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere - Beratung, Diskussion und Entscheidung über Haushaltsfragen, - Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung, - Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste, Ausschluss von Mitgliedern und   Verhängung von Sanktionen, - Festlegung der sportlichen Abteilungen und der außersportlichen Ressorts, für die es einen   Leiter und einen Vertreter geben soll, - kommissarische Berufung von Nachfolgern für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des   Gesamtvorstandes bzw. vorzeitig ausgeschiedene Vertreter, - Erstellung von Vorschlägen über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beitragsarten, - Beratungen zu aktuellen Vereinsangelegenheiten.

6. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, Anträge zu Vereinsangelegenheiten zu stellen, die im Gesamtvorstand beraten werden und über die vom geschäftsführenden Vorstand entschieden wird.

7. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 16  Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Übungsleiterpauschale oder einer Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2. Nur der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Trainern und Betreuern abzuschließen.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 17  Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt 1 Jahr.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

 

§ 18  Vereinsordnungen

1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen.

2. Die Abteilungen können Abteilungsordnungen, die eventuelle Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen; diese bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 19  Haftung

1. Trainer, Betreuer. ehrenamtliche Helfer und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 20 Datenschutz und Veröffentlichung von Personenfotos

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

G. Schlussbestimmungen 

§ 21  Auflösung des Vereins bzw. Verschmelzung mit einem anderen Verein

1. Die Auflösung des Vereins bzw. die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bzw. zur Verschmelzung mit einem anderen Verein ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sporthilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Im Falle einer Verschmelzung mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige zu verwenden hat.

 

§ 22 Gültigkeit der Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. März 2019 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Satzung der SG Siegen-Giersberg e.V.

(in der Fassung vom 25. März 2019)